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Änderung § 103 UmwG vom 30.09.2009
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§ 103 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2009 geltenden Fassung | § 103 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145 |
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(Textabschnitt unverändert) § 103 Beschluß der Mitgliederversammlung | |
(Text alte Fassung) Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. | (Text neue Fassung) 1 Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2 Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. |
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