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Änderung § 76 UmwG vom 01.05.2015

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§ 76 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 76 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Verschmelzungsbeschlüsse


(1) Eine übertragende Aktiengesellschaft darf die Verschmelzung erst beschließen, wenn sie und jede andere übertragende Aktiengesellschaft bereits zwei Jahre im Register eingetragen sind.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. 2 Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. 3 Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Satzung der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihr die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. 2 Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit diese nach § 31 des Aktiengesetzes zu wählen sind. 3 Auf eine übertragende Aktiengesellschaft ist § 124 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)