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Änderung § 31 UmwG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 8 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 31 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Annahme des Angebots | |
(Text alte Fassung) Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. | (Text neue Fassung) Das Angebot nach § 29 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. Ist nach § 34 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. |
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