Änderung § 111 UmwG vom 01.01.2007

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§ 111 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 111 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 111 Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags


(Text alte Fassung)

Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen. Das Gericht hat in den für die Bekanntmachung seiner Eintragungen bestimmten Blättern (§ 10 des Handelsgesetzbuchs) einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist vor der Einberufung der obersten Vertretung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zum Register einzureichen. 2 Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs einen Hinweis darauf bekanntzumachen, daß der Vertrag oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist.




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