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Änderung § 119 UmwG vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 119 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 8 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 119 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 119 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 119 Bekanntmachung der Verschmelzung | |
(Text alte Fassung) Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen der Amtsgerichte bestimmt sind, in deren Bezirken die beteiligten kleineren Vereine ihren Sitz haben. | (Text neue Fassung) Sobald die Verschmelzung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht die für den übernehmenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde, bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines kleineren Vereins die für den neuen Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Verschmelzung und ihre Genehmigung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. |
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