§ 187 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 187 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 187 Bekanntmachung der Vermögensübertragung | |
(Text alte Fassung) Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im Bundesanzeiger sowie in den weiteren Blättern bekannt, die für die Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt sind, in dessen Bezirk der übertragende kleinere Verein seinen Sitz hat. | (Text neue Fassung) Sobald die Vermögensübertragung von allen beteiligten Aufsichtsbehörden genehmigt worden ist, macht bei einer Vermögensübertragung auf ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen die für den übertragenden kleineren Verein zuständige Aufsichtsbehörde die Vermögensübertragung und ihre Genehmigung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. |