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Änderung § 91 UmwG vom 01.01.2007
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§ 91 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 91 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 91 Form und Frist der Ausschlagung | |
(1) Die Ausschlagung ist gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger schriftlich zu erklären. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Monaten nach dem Tage erklärt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 als bekanntgemacht gilt. | (Text neue Fassung) (2) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Monaten nach dem Tage erklärt werden, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. |
(3) Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erklärt werden. |
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