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Änderung § 291 UmwG vom 01.01.2016
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§ 291 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 291 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 32 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 291 Möglichkeit des Formwechsels | |
(Text alte Fassung) (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen. | (Text neue Fassung) (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen. |
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft beteiligt wird, mindestens eine volle Aktie entfällt. |
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