Tools:
Update via:
Änderung § 260 UmwG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 260 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 5 GenTraG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 260 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 260 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 260 Vorbereitung der Generalversammlung | |
(1) 1 Der Vorstand der formwechselnden Genossenschaft hat allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Einberufung der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlußfassung in Textform anzukündigen. 2 In der Ankündigung ist auf die für die Beschlußfassung nach § 262 Abs. 1 erforderlichen Mehrheiten sowie auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs und die sich daraus ergebenden Rechte hinzuweisen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auf die Vorbereitung der Generalversammlung sind die §§ 229, 230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) 1 In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2 Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Auf die Vorbereitung der Generalversammlung sind § 230 Absatz 2 und § 231 Satz 1 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) 1 In dem Geschäftsraum der formwechselnden Genossenschaft ist von der Einberufung der Generalversammlung an, die den Formwechsel beschließen soll, außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. 2 Auf Verlangen ist jedem Mitglied unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieses Prüfungsgutachtens zu erteilen. 3 Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für denselben Zeitraum über die Internetseite der Genossenschaft zugänglich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1738/al62958-0.htm