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Änderung § 59 UmwG vom 25.04.2007
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§ 59 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 59 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Verschmelzungsbeschlüsse | |
(Text alte Fassung) Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind. | (Text neue Fassung) 1 Der Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft wird nur wirksam, wenn ihm die Anteilsinhaber jedes der übertragenden Rechtsträger durch Verschmelzungsbeschluß zustimmen. 2 Dies gilt entsprechend für die Bestellung der Geschäftsführer und der Mitglieder des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft, soweit sie von den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträger zu wählen sind. |
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