Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 122d UmwG vom 25.04.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 122d UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwGÄndG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des UmwG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 122d UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 122d UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 122d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 122d Bekanntmachung des Verschmelzungsplans


vorherige Änderung

 


1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, zum Register einzureichen. 2 Das Gericht hat in der Bekanntmachung nach § 10 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich die folgenden Angaben bekannt zu machen:

1. einen Hinweis darauf, dass der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf beim Handelsregister eingereicht worden ist,

2. Rechtsform, Firma und Sitz der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften,

3. die Register, bei denen die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften eingetragen sind, sowie die jeweilige Nummer der Eintragung,

4. einen Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften sowie die Anschrift, unter der vollständige Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können.

3 Die bekannt zu machenden Angaben sind dem Register bei Einreichung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)