Tools:
Update via:
Änderung § 122h UmwG vom 25.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 122h UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwGÄndG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 122h UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 122h UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 122h (neu) | (Text neue Fassung)§ 122h Verbesserung des Umtauschverhältnisses |
(1) § 14 Abs. 2 und § 15 gelten für die Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft nur, sofern die Anteilsinhaber der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, dessen Rechtsvorschriften ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile nicht vorsehen, im Verschmelzungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. (2) § 15 gilt auch für Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, wenn nach dem Recht dieses Staates ein Verfahren zur Kontrolle und Änderung des Umtauschverhältnisses der Anteile vorgesehen ist und deutsche Gerichte für die Durchführung eines solchen Verfahrens international zuständig sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1738/al6700-0.htm