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Änderung § 141 UmwG vom 25.04.2007
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§ 141 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 141 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Text alte Fassung) § 141 Ausschluß der Spaltung | (Text neue Fassung)§ 141 Ausschluss der Spaltung |
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann nicht gespalten werden. | Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden. |
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