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Änderung § 213 UmwG vom 25.04.2007

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§ 213 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 213 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 213 Bezeichnung unbekannter Aktionäre


(Text neue Fassung)

§ 213 Unbekannte Aktionäre


vorherige Änderung

Auf die Bezeichnung unbekannter Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.



Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden.