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Änderung § 228 UmwG vom 25.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 228 UmwG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. UmwGÄndG am 25. April 2007 und Änderungshistorie des UmwGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 228 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 228 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 228 Möglichkeit des Formwechsels | |
(1) Durch den Formwechsel kann eine Kapitalgesellschaft die Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft nur erlangen, wenn der Unternehmensgegenstand im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels den Vorschriften über die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs) genügt. | |
(Text alte Fassung) (2) Genügt der Gegenstand des Unternehmens diesen Vorschriften nicht, kann durch den Umwandlungsbeschluß bestimmt werden, daß die formwechselnde Gesellschaft die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erlangen soll. (3) Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes). 2 § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
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