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Änderung § 234 UmwG vom 25.04.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 234 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 234 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses


In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:

1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

(Text alte Fassung)

3. beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft der Partnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

3. 1 der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. 2 Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)