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Änderung § 238 UmwG vom 25.04.2007

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§ 238 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 238 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542

(Textabschnitt unverändert)

§ 238 Vorbereitung der Versammlung der Anteilsinhaber


(Text alte Fassung)

Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. § 192 Abs. 3 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

1 Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 230 und 231 entsprechend anzuwenden. 2 § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.