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Änderung § 247 UmwG vom 25.04.2007
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§ 247 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung | § 247 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
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(Textabschnitt unverändert) § 247 Wirkungen des Formwechsels | |
(1) Durch den Formwechsel wird das bisherige Stammkapital einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Grundkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform oder das bisherige Grundkapital einer formwechselnden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Stammkapital der Gesellschaft neuer Rechtsform. | |
(Text alte Fassung) (2) Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung nach dem Formwechsel kann in der Jahresbilanz auch dann rückwirkend berücksichtigt werden, wenn diese Bilanz das letzte vor dem Formwechsel abgelaufene Geschäftsjahr einer formwechselnden Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrifft. (3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus der Gesellschaft aus. | (Text neue Fassung) (2) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus der Gesellschaft aus. |
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