Zweiter Unterabschnitt - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Fünftes Buch Formwechsel
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften
§ 225a Möglichkeit des Formwechsels
§ 225b Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner
§ 225c Anzuwendende Vorschriften

Fünftes Buch Formwechsel

Zweiter Teil Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt Formwechsel von Personengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt Formwechsel von Partnerschaftsgesellschaften

§ 225a Möglichkeit des Formwechsels


§ 225a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023

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§ 225b Formwechselbericht und Unterrichtung der Partner


§ 225b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Ein Formwechselbericht ist nur erforderlich, wenn ein Partner der formwechselnden Partnerschaft gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. 2Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Partner sind entsprechend § 216 zu unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 22. Februar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 m.W.v. 1. März 2023

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§ 225c Anzuwendende Vorschriften



Auf den Formwechsel einer Partnerschaftsgesellschaft sind § 214 Abs. 2 und die §§ 217 bis 225 entsprechend anzuwenden.



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