interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden." 7. § 35 wird wie folgt gefasst: § 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen ... nicht anzuwenden." 7. § 35 wird wie folgt gefasst: § 35 Bezeichnung unbekannter Aktionäre; Ruhen des Stimmrechts Unbekannte ... § 213 Unbekannte Aktionäre Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend anzuwenden." 28. § 228 wird wie folgt geändert: ...
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