Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen. 27. § 213 wird wie folgt gefasst: § 213 Unbekannte Aktionäre Auf ... am selben Tag erfolgen. 27. § 213 wird wie folgt gefasst: § 213 Unbekannte Aktionäre Auf unbekannte Aktionäre ist § 35 entsprechend ... der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden." 31. § 238 Satz 2 und 3 wird ...
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