Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (WaffGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1742/a25002.htm