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Änderung § 10 LogAPrO vom 26.11.2024
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§ 10 LogAPrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung | § 10 LogAPrO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Bestehen und Wiederholung der Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens "ausreichend" benotet werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit mindestens 'ausreichend' benotet werden. |
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt, auf dem die Prüfungsnoten einzutragen sind. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. | |
(3) Jeder Teil der Prüfung kann zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. | (3) Jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der Prüfung, jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung und jede Aufgabe des praktischen Teils der Prüfung, für die oder für das der Prüfling die Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' erhalten hat, kann zweimal wiederholt werden. |
(4) Hat der Prüfling alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1745/al208416-0.htm