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Änderung § 3 LogAPrO vom 01.01.2014

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§ 3 LogAPrO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 3 LogAPrO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Prüfungsausschuß


(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

(Text alte Fassung)

1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden,

(Text neue Fassung)

1. einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,

2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3. folgenden Fachprüfern:

a) einem an der Schule unterrichtenden Arzt,

b) mindestens einem an der Schule unterrichtenden Logopäden,

c) weiteren an der Schule tätigen Lehrkräften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter der Schule zu hören. Der Vorsitzende bestimmt auf Vorschlag des Leiters der Schule die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.