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Änderung § 2a InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 2a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 2a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a Allgemeine Bestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 2a (aufgehoben)


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"Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" im Sinne dieser Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist.