§ 2a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 2a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Text alte Fassung) § 2a Allgemeine Bestimmungen | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
"Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag)" im Sinne dieser Verordnung ist eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist. |