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Änderung § 17 InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 17 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 17 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Anbauvertrag


(Text neue Fassung)

§ 17 Meldung über Hopfenflächen


vorherige Änderung

Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben muss in jedem Vertrag über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen die von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer des Betriebsinhabers und die für den Betriebsinhaber zuständige Landesstelle angegeben werden.



Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.