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Änderung §§ 18 bis 23a InVeKoSV vom 15.02.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§§ 18 bis 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Vorlage der Anbauverträge


(Text neue Fassung)

§§ 18 bis 23a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle übrigen Kulturen bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)