Tools:
Update via:
Änderung §§ 18 bis 23a InVeKoSV vom 15.02.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von §§ 18 bis 23a InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV am 15. Februar 2008 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | §§ 18 bis 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18 Vorlage der Anbauverträge | (Text neue Fassung)§§ 18 bis 23a (aufgehoben) |
Der Aufkäufer und der Erstverarbeiter müssen der Bundesanstalt eine Kopie jedes von ihnen geschlossenen Anbauvertrags, der Betriebsinhaber eine Kopie der Anbauerklärungen vorlegen, und zwar jeweils über den Anbau nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen und über den Anbau von Energiepflanzen für Winter-Raps, Winter-Rübsen und Winter-Getreide bis 28. Februar und für alle übrigen Kulturen bis 15. Mai des Jahres, in dem der Sammelantrag gestellt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al0-11404.htm