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Änderung § 19 InVeKoSV vom 15.02.2008

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§ 19 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 19 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Repräsentative Erträge


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, sowie für die Energiepflanzen repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest.

(2) Repräsentative Erträge für landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, müssen nicht für die in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festgelegt werden.

(3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten repräsentativen Erträge.



 

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