Tools:
Update via:
Änderung § 4 InVeKoSV vom 14.05.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 14. Mai 2008 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 4 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4 Mindestbeihilfebetrag | (Text neue Fassung)§ 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle |
Je Beihilfeantrag wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sich der Betrag, auf den der Betriebsinhaber einen Anspruch hat, vor einer Kürzung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf mindestens 100 Euro beläuft. | (1) Landwirtschaftliche Parzelle ist ein Schlag. § 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass zusammenhängende 1. landwirtschaftliche Flächen und 2. Flächen im Sinne des § 3 Satz 2 mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen, als eine landwirtschaftliche Parzelle gelten. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al0-12356.htm