Tools:
Update via:
Änderung § 23a InVeKoSV vom 14.05.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23a InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 14. Mai 2008 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 23a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung | § 23a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23a Anwendung des Abschnitts 4 | (Text neue Fassung)§ 23a (aufgehoben) |
Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit durch Rechtsakte oder aufgrund von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt das Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al0-12368.htm