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Änderung § 10 InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 10 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 10 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 09.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2 |
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(Text alte Fassung) § 10 Mindestbetriebsgröße | (Text neue Fassung)§ 10 Nichtgewährung von Zahlungen |
Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen für die einheitliche Betriebsprämie kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine beihilfefähige Fläche mit einer Größe von mindestens 0,3 Hektar umfasst. Satz 1 gilt nicht für Zahlungsansprüche, die nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt werden. | Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie 2014 werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt. |
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