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Änderung § 17 InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 17 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Vertrag und Erklärung über den Anbau


(Text neue Fassung)

§ 17 Meldung über Hopfenflächen


vorherige Änderung

(1) Zusätzlich zu den in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben müssen in jedem Vertrag und in jeder Erklärung über den Anbau nachwachsender Rohstoffe die dem Betriebsinhaber von der Landesstelle zugeteilte Betriebsnummer, die dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber von der Bundesanstalt zugeteilte BLE-Betriebsnummer und das Land, in dem die Anbauflächen liegen, angegeben werden.

(2) Für jeden angebauten Rohstoff ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.




Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

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