Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 InVeKoSV vom 11.05.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV am 11. Mai 2010 und Änderungshistorie der InVeKoSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 22 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 22 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse


(Text neue Fassung)

§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,

1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September und

2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens bis zum 15. November

melden. Die Meldung nach Satz 1

1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis spätestens zum 15. November,

2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 10. November abgeliefert werden, spätestens bis zum 30. November und

3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 25. November abgeliefert werden, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen

abweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten erfolgen; dabei hat der Betriebsinhaber, der Aufkäufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

(2) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen melden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

 
Anzeige