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Änderung § 23 InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 23 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 23 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 23 Verwendung oder Verarbeitung von Rohstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb | (Text neue Fassung)§ 23 (aufgehoben) |
(1) Die in Artikel 146 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Rohstoffe können von den Betriebsinhabern als Brennstoff zur Beheizung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe oder zur Gewinnung von Energie oder Biobrennstoff in ihren landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. (2) Die Betriebsinhaber können in ihren landwirtschaftlichen Betrieben die gesamte Menge geernteter Rohstoffe zu Biogas des KN-Codes 2711 29 00 verarbeiten. (3) Die geernteten Rohstoffe sind zu verwiegen. Die Verwiegung ist mittels einer von der Bundesanstalt zugelassenen Waage vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann abweichend von den Sätzen 1 bis 2 andere geeignete Verfahren zur Ermittlung der geernteten Rohstoffmengen zulassen. Das Ergebnis der Mengenermittlung ist aufzuzeichnen. (4) Im Falle der Verwendung von Rohstoffen als Brennstoff zur Beheizung seines landwirtschaftlichen Betriebes ist der Betriebsinhaber verpflichtet, täglich Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich Art und Menge der eingesetzten Rohstoffe entnehmen lassen, oder einen Wärmemengenzähler zu verwenden. (5) Der Nachweis der Verwendung von Ölsaaten im landwirtschaftlichen Betrieb zur Gewinnung von Biobrennstoff kann über eine Denaturierung oder einen anderen von der Bundesanstalt zugelassenen Nachweis erfolgen. Die Denaturierung ist so auszuführen, dass das gewonnene Öl unmittelbar nach der Pressung bezogen auf das Gewicht mit mindestens 3 vom Hundert Dieselkraftstoff oder mindestens 2,9 vom Hundert Rapsmethylester versetzt wird. |
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