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Änderung § 23d InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 23d InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 23d InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 23d Festsetzung repräsentativer Erträge | (Text neue Fassung)§ 23d (aufgehoben) |
(1) Die zuständigen Landesstellen setzen jährlich für jede Rohstoffart einen repräsentativen Ertrag fest. (2) Die festgesetzten repräsentativen Erträge werden von den zuständigen Landesstellen jährlich veröffentlicht. |
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