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Änderung § 23j InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 23j InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 23j InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 23j BLE-Betriebsnummer | (Text neue Fassung)§ 23j (aufgehoben) |
(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu. (2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit. |
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