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Änderung § 23j InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23j InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 23j InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23j BLE-Betriebsnummer


(Text neue Fassung)

§ 23j (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt teilt dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber unverzüglich nach Abgabe der Anzeige nach § 23i eine Betriebsnummer (BLE-Betriebsnummer) zu.

(2) Ist auf Grund einer Änderungsanzeige nach § 23i Abs. 3 eine neue BLE-Betriebsnummer zuzuweisen, teilt die Bundesanstalt diese neue Nummer dem Aufkäufer oder Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber mit.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

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