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Änderung § 27k InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 27k InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 27k InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen


(Text neue Fassung)

§ 27k (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)