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Änderung § 27k InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 27k InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 27k InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen | (Text neue Fassung)§ 27k (aufgehoben) |
Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet. |
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