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Änderung § 28 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 28 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 28 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der zusätzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen bewilligt. Die bei Überschreitung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderliche Anpassung des zusätzlichen Beihilfebetrags bleibt einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.



 

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