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Änderung § 31a InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 31a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

(Text neue Fassung)

Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn

1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die

a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder

vorherige Änderung

b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand



b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder

c) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln


nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und

2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)