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Änderung § 31a InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 31a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 31a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Stützungsregelungen absehen, wenn | (Text neue Fassung) Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn |
1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder | |
b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand | b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder c) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln |
nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und 2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al0-23917.htm