§ 32 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 32 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung und Marktorganisationen Gemeinsamen der der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht. |