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Änderung § 33 InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 33 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 33 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Zuständige Verwaltungsbehörde | |
(Text alte Fassung) Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach § 1 Abs. 2, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle. | (Text neue Fassung) Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und 2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde. |
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