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Änderung § 35 InVeKoSV vom 11.05.2010
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§ 35 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung | § 35 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Text alte Fassung) § 35 Aufhebung von Verordnungen | (Text neue Fassung)§ 35 Aufhebung von Verordnungen, Übergangsregelungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden. (2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden. (3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden. | |
(4) Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind 1. auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie 2. auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Die mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind 1. auf Anträge, die vor dem 1. Januar 2012 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie 2. auf vor dem 1. Januar 2012 eingetretene Sachverhalte in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
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