Änderung § 21 InVeKoSV vom 17.04.2007

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§ 21 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 21 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Verarbeitungskontrolle


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen.



 



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