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Änderung § 3 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 3 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 3 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Flächenidentifizierungssystem


Die Landesregierungen bestimmen unbeschadet des § 16 dieser Verordnung durch Rechtsverordnung, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt:

1. Feldblock: eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von einem oder mehreren Betriebsinhabern mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

(Text alte Fassung)

2. Landwirtschaftliche Parzelle (Schlag): eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,

(Text neue Fassung)

2. Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer Kulturart bestellt, stillgelegt oder aus der Produktion genommen ist,

3. Feldstück: eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Fläche eines Betriebsinhabers, die mit einer oder mehreren Kulturarten bestellt, ganz oder teilweise stillgelegt oder ganz oder teilweise aus der Produktion genommen ist,

4. Flurstück: eine im Kataster abgegrenzte Fläche.



 (keine frühere Fassung vorhanden)