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Änderung § 11 InVeKoSV vom 01.01.2006
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§ 11 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 11 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Antrag auf Festsetzung der Zahlungsansprüche | |
(Text alte Fassung) (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie einschließlich des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als | (Text neue Fassung) (1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Die Einbeziehung des betriebsindividuellen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in die Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als |
1. Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, b, e, g und i, 2. sonstige Ackerflächen, 3. Flächen für nichtlandwirtschaftliche Nutzung oder 4. Wald genutzt wurden. Soweit der Betriebsinhaber während des gesamten oder eines Teils des Zwölfmonatszeitraums vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 Milcherzeuger gewesen ist und in diesem Zeitraum über eine Milchreferenzmenge verfügt hat, sind in dem Antrag die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 der Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140) geändert worden ist, aufgeführten Angaben zu machen. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Milchprämienverordnung finden insofern Anwendung. | |
(2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag des Käufers unter Angabe von Name oder Firma, Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu verweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produktionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers berücksichtigt werden sollen. | (2) Im Falle des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Verkäufer in seinem Antrag auf den Antrag des Käufers unter Angabe von Name oder Firma, Anschrift und, sofern bekannt, Betriebsnummer zu verweisen und anzugeben, für welche übertragenen Produktionseinheiten Beträge des Verkäufers nach § 5 Abs. 2 oder § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche des Käufers berücksichtigt werden sollen. |
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