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Änderung § 13 InVeKoSV vom 01.01.2006

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§ 13 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 13 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Besondere Antragsfristen


(Text alte Fassung)

(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den §§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach den §§ 15 und 17 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist bis zum 15. Mai 2005 und im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(4) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 18 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit bis zum 15. Mai, der auf die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.

(5) § 10 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)