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Änderung § 19 InVeKoSV vom 15.02.2008
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§ 19 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 19 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Repräsentative Erträge | |
(Text alte Fassung) (1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, sowie für die Energiepflanzen repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest. | (Text neue Fassung) (1) Die Landesstellen legen für die landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, repräsentative Erträge für das jeweilige Jahr fest. |
(2) Repräsentative Erträge für landwirtschaftliche Ausgangserzeugnisse, die als nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, müssen nicht für die in Anhang XXII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. EU Nr. L 345 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rohstoffe festgelegt werden. (3) Die Landesstellen veröffentlichen die festgesetzten repräsentativen Erträge. |
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