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Änderung § 21 InVeKoSV vom 15.02.2008
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§ 21 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | § 21 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Verarbeitungskontrolle | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen oder von Energiepflanzen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen. (2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe oder von Energiepflanzen zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Verarbeiter von nachwachsenden Rohstoffen im Einzelfall anordnen, welche Anforderungen für die Verarbeitung zu erfüllen sind, soweit dies für eine wirksame Kontrolle erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann insbesondere die vorherige Anzeige der Verarbeitung und des Verarbeitungszeitraums sowie die Einhaltung einer Mindestmenge für die Verarbeitung anordnen. (2) Der Betreiber einer Biogasanlage ist im Falle der Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe zu Biogas verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, in denen täglich Art und Menge aller in den Fermenter eingebrachten Stoffe sowie die monatlich erzeugte Energiemenge aufgezeichnet werden. |
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