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Änderung § 22 InVeKoSV vom 15.02.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV am 15. Februar 2008 und Änderungshistorie der InVeKoSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 22 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung
§ 22 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.02.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ablieferung der Ausgangserzeugnisse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse oder Energiepflanzen in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,

(Text neue Fassung)

(1) Der Aufkäufer, Erstverarbeiter oder Betriebsinhaber muss der Bundesanstalt die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse in dem Jahr, in dem der Sammelantrag gestellt wird,

1. im Falle des Anbaus von Winterraps, Winterrübsen, Flachs und Erbsen spätestens bis zum 15. September und

2. im Falle des Anbaus aller übrigen Kulturen spätestens bis zum 15. November

melden. Die Meldung nach Satz 1

1. kann im Falle der in Satz 1 Nr. 1 genannten Kulturen, die nach dem 15. August abgeliefert werden, noch bis spätestens zum 15. November,

2. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 10. November abgeliefert werden, spätestens bis zum 30. November und

3. muss im Falle der in Satz 1 Nr. 2 genannten Kulturen, die nach dem 25. November abgeliefert werden, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen

abweichend von den in Satz 1 bestimmten Zeitpunkten erfolgen; dabei hat der Betriebsinhaber, der Aufkäufer oder Erstverarbeiter durch Vorlage eines Wiegescheins nachzuweisen, dass die Ablieferung erst nach den in Satz 1 genannten Zeitpunkten erfolgt ist.

vorherige Änderung

(2) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen oder Energiepflanzen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten oder der auf den mit Energiepflanzen bebauten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen melden.



(2) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter muss der Bundesanstalt im Falle der Ablieferung von auf stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Angaben über die erfolgte Ablieferung der auf den stillgelegten Flächen geernteten Ausgangserzeugnisse zum 15. November des Kalenderjahres der Ernte und für Ablieferungen, die nach dem 10. November erfolgen, unverzüglich innerhalb von fünf Arbeitstagen melden.